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17.07.2015 | Artikel

Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften

Von: Claus Bölicke

 

Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz soll noch in dieser Wahlperiode der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt werden. Die bisherige Unterscheidung zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen einerseits und mit kognitiven und psychischen Einschränkungen (insbesondere Demenzkranke) andererseits soll dadurch wegfallen. Im Zentrum steht der individuelle Unterstützungsbedarf jedes Einzelnen. Dadurch wird die Pflegeversicherung auf eine neue Grundlage gestellt. Zur Finanzierung der Leistungsverbesserungen werden mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz die Beiträge zur Pflegeversicherung um weitere 0,2 Prozentpunkte angehoben. Im weiteren soll auch die Qualitätssicherung mit dem Gesetz neu geregelt werden. Kernelemente sind dabei die Einrichtung enes Qualtitäsausschusses sowie die Reformierung der so genannten "Pflege-Noten".
Die AWO als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege mit rund 800 teil- und vollstationären Einrichtungen, in denen täglich mehr als 70.000 pflegebedürftige Menschen betreut werden, sowie 600 ambulanten Diensten und Sozialstationen hat sich seit vielen Jahren für die Einführung eines neuen, erweiterten Pflegebedürftigkeitsbegriffs eingesetzt. Ebenso setzt die AWO sich konsequent und über alle Fachbereiche hinweg für qualitätsgesicherte Dienstleistungen ein und hat dazu ein eigenes Qualitätsmodell basierend auf der DIN EN ISO 9001 und fachlichen Anforderungen entwickelt. Insofern begrüß die AWO den Willen des Gesetzgebers mit dem Zweiten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weitere Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II), die unabweisbar notwendigen Systemreformen bzw. -weiterentwicklungen gerade zu diesen Themen voranzugeben.
Anlässlich der Verbändeanhörung des Bundesgesundheitsministeriums zum Referentenentwurf für ein Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) hat der AWO Bundesverband e. V. eine Stellungnahme zu folgenden Punkten erarbeitet:
Beratung Leistungsdynamisierung Finanzierung Leistungen für Menschen mit Behinderung und Pflegebedarf Leistungen bei häuslicher Pflege
Zu den Themen
neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrages (Umwandlungsanspruch), Entlastungsbetrag, Versorgungsstrukturen des Ehrenamts und Selbsthilfe Überleitungsregelungen zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Qualitätssicherung
haben sich die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege auf eine erste gemeinsame Stellungnahme im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) verständigt, die als Anlage Bestandteil der AWO-Stellungnahme ist.
In der Anhörung wurde von allen Verbänden und Organisationen einheitlich gelobt, dass nun endlich der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt wird. Dennoch gab es diverse Rückfragen und Verbesserungsvorschläge zu Unklarheiten im Gesetz als auch zu Problemen hinsichtlich seiner Umsetzung. Hier wurden insbesondere die Überleitung in der stationären Pflege und fehlende Aussagen Überleitung und Verbesserung der Personalsituation kritisiert. Auch weitere zentrale Forderungen der AWO als auch der BAGFW erhielten viel Unterstützung durch andere Verbände. Dies betrifft u. a. die Forderungen zum Ausbau der Pflegeberatung, die regelhafte Dynamisierung der Leistungen sowie die Leistungen für Menschen mit Behinderung und Pflegebedarf.
Nun bleibt abzuwarten, ob und welche Kritikpunkte nun von Gesetzgeber aufgenommen werden. Der Kabinettsentwurf zum PSG II wird nach der parlamentarischen Sommerpause für voraussichtlich für den 12. August diesen Jahres erwartet.
In der Anlage finden Sie die Stellungnahmen der AWO und der BAGFW.

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