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09.11.2015 | Artikel

Flüchtlingshilfe und Erreichbarkeitsanordnung im SGB II / SGB III

Von: Gunnar Wörpel

 

Auf Nachfrage stellte die Bundesanstalt für Arbeit klar, dass die Ortsabwesenheit für ehrenamtliche Flüchtlingshelfertätigkeit zulässig ist und die Zeiträume als Flüchtlingshelfer/in nicht auf die 21 Kalendertage zulässige Ortsabwesenheit für Urlaub pro Kalenderjahr anzurechnen sind. Die Antwortmail der BA gibt es hier .

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