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29.05.2015 | Artikel

Publikationshinweis: Broschüre zum Mindestlohn gibt Antworten zum Ehrenamt.

Von: Gunnar Wörpel

 

Seit Jahresbeginn gilt der gesetzliche Mindestlohn und wirft in der Praxis verschiedenste Fragen auf. Das Gesetz spricht das Ehrenamt zwar von der Anwendung des Mindestlohns frei, erläutert aber den Begriff des Ehrenamts nicht näher. In einer Publikation des Arbeitsministeriums werden jetzt auch einige Fragen zu Aufwandsentschädigungen im Ehrenamt geklärt. Das BMAS stellt klar:
Der Mindestlohn gilt nicht für das Ehrenamt und auch nicht für Freiwilligendienste. Ergibt sich bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls, dass der vermeintlich ehrenamtlich tätige Mensch in Wahrheit Arbeitnehmer ist, beispielsweise weil er einem umfangreichen Weisungsrecht seines Auftraggebers unterliegt, ist die Vereinbarung der Ehrenamtlichkeit rechtsunwirksam. Ein Nebeneinander von Ehrenamt und Minijob ist möglich, solange die vertraglich definierten Tätigkeiten des Minijobs mit entsprechender Stundenzahl von den übrigen Tätigkeiten abgegrenzt werden können. Liegt ein Arbeitsverhältnis in Form eines Minijobs vor, sollte klar definiert sein, was der Inhalt des Arbeitsverhältnisses ist. Darüber hinaus gehende ehrenamtliche Tätigkeiten können jedoch durch eine Aufwandsentschädigung bzw. die Übungsleiterpauschale abgegolten werden.
Daraus ergibt sich, dass die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen nicht mindestlohnpflichtig sind, solange die ehrenamtliche Tätigkeit nicht in Wahrheit ein Arbeitsverhältnis darstellt. Offen bleibt, ob Aufwandsentschädigungen oberhalb der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale mindestlohnpflichtig sind und als Arbeitsverhältnis gedeutet werden. In der Publikation führt das Ministerium den neuen Begriff „unechte Freiwilligendienste“ ein: Praktika oder Minijobs bei Wohlfahrtsorganisationen, außerhalb des Bundesfreiwilligengesetzes sind demnach „unechten Freiwilligendienste“ und werden aus Sicht des Ministeriums grundsätzlich vom Mindestlohn erfasst. Das Mindestlohngesetz enthält den Begriff nicht, sondern sieht Minijob und Praktika im Sinne des §26 des Berufsbildungsgesetzes als Beschäftigungsverhältnis. Damit hat das BMAS wichtige Fragen beantwortet und eine neue Frage geschaffen: Was sind „unechte Freiwilligendienste“? Die Broschüre ist hier zu finden.

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