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Qualität aus Sicht des Kindes und die Berücksichtigung der Kinderrechtskonvention

Von: Judith Adamczyk

 

Gute Bildungsangebote müssen an den Bedarfen und Bedürfnissen der Kinder ausgerichtet sein. Um die Perspektive von Kindern stets zu berücksichtigen, wurden die Kinderrechte 1989 in der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-KRK) festgeschrieben. Damit besteht die Kinderrechtskonvention seit über 30 Jahren.

Die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) stellt die besonderen Menschenrechte für Kinder in den Mittelpunkt. Die KRK ist in Deutschland ratifiziert und über ein Zustimmungsgesetz in das deutsche Recht integriert, es hat den Rang eines Bundesgesetzes. Damit ist die KRK ein Teil des deutschen Rechts und für alle Stellen in Deutschland verbindlich anzuwenden. Durch die Kinderrechtskonvention werden für die Vertragsstaaten Ziele gesetzt, die dann zwar Handlungsspielräume ermöglichen, aber zur Umsetzung dennoch verpflichten.

Seit der Ratifizierung wurden in Deutschland bereits viele Forderungen der KRK umgesetzt, gleichwohl darf der besondere Anspruch, der aus der UN-KRK hervorgeht, bei keinem politischen Vorhaben vergessen werden. Die Rechte der Kinder sind in allen die sie betreffenden Belangen und Entscheidungen einzubeziehen!

Folglich lassen sich aus der Kinderrechtskonvention auch für die Arbeit in ganztägigen Betreuungsangeboten wichtige Grundsätze ableiten.

  • Das Wohl des Kindes steht im Mittelpunkt, es muss in Abwägung mit anderen Interessen vorrangig berücksichtigt werden (Art. 3 Abs. 1 KRK). Das betrifft alle Maßnahmen, die von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden.
  • Jedes Kind hat das Recht auf Bildung (Art. 28 Abs. 1 KRK).
  • Bildung ist darauf zu richten, dass die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten eines jeden Kindes voll zur Entfaltung gebracht werden können (Art. 29 Abs. 1 KRK). Dabei ist von einem umfassenden Bildungsbegriff auszugehen, es sollen grundlegende Fähigkeiten erlangt werden ebenso wie die Weiterentwicklung der geistigen und sozialen Fähigkeiten, also der Persönlichkeit.
  • Kinder haben ein Recht auf Ruhe und Freizeit, auf Spiel und eine altersgemäße aktive Erholung (Art. 31 Abs. 1 KRK) Auch die Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben ist verankert. Es ist darauf zu achten, dass die Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben gesichert ist und die Möglichkeiten zur Betätigung bereitgestellt werden (Art. 31 Abs. 2 KRK).

Die Rechte, die in der Kinderrechtskonvention verankert sind, gilt es auch bei der Ausgestaltung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder zu berücksichtigen und anzuwenden.

Kinder, die ganztägige Betreuungsangebote besuchen, müssen durch diese Angebote Entwicklungsmöglichkeiten ihrer geistigen, körperlichen und seelischen Kompetenzen erhalten. Es braucht vielfältige Angebote, damit die Kinder frei wählen können, welche Angebote sie annehmen möchten und welche ihren Bedürfnissen entsprechen.

Gleichzeitig müssen Ganztagsangebote Zeit und Raum für selbstbestimmte Aktivitäten, für Ruhephasen und für Spiele ermöglichen. Es gilt, Kindern den Zugang zu kulturellen und künstlerischen Angeboten zu schaffen. Geeignete Möglichkeiten sind für die Kinder bereitzustellen.

Ein wesentliches Element ist es, dass Kinder ein Recht zur Beteiligung haben (Art. 12 Abs. 1 KRK). Dieses Recht hat eine unmittelbare Bedeutung für die Umsetzung GUTER Ganztagsangebote. Kinder müssen in der Ausgestaltung des Alltags in der Schule, in Horten oder in anderen Settings einbezogen werden, die Wünsche der Kinder müssen bei der Konzipierung guter Angebote Berücksichtigung finden.

Die Bedürfnisse von „großen Kindern“ sind dabei in den Blick zu nehmen. Kinder im Altern von 6 bis 10 Jahren haben ganz eigene Wünsche und Bedarfe, sie wollen Freiräume im Alltag, die sie selbst gestalten wollen. Diesen Bedarfen muss nachgekommen werden – nur so sind die sozialen UND kognitiven Kompetenzen sowie die Beteiligungskompetenzen der Kinder in vollem Umfang zu fördern.

Kinder in der Altersspanne haben ganz spezielle Entwicklungsaufgaben, die Peergruppe ist äußerst wichtiger Bezugsrahmen für die Kinder, es werden neue Regeln angetastet und Grenzen ausgehandelt. Kinder müssen ihre Normen, Werte und Regeln in einem gemeinsamen Aushandlungsprozess mit anderen Kindern aushandeln. Gute Ganztagsangebote müssen diese Entwicklungsaufgaben berücksichtigen und gemeinsame Räume schaffen, in denen sich Kinder gemeinsam mit ihrer Peer entwickeln können.

Kinder und Jugendliche müssen von ihren Rechten wissen. Kinder und Jugendliche müssen aufgefordert werden, von ihren Rechten Gebrauch zu machen. Nur so wird die Partizipation geschaffen, die erreicht werden soll – damit Kinder und Jugendliche ihre Lebenswelt mitgestalten und Entscheidungen mittragen können. Um die Kinderrechte allen Menschen zugänglich zu machen, haben der AWO Bundesverband und das Bundesjugendwerk der AWO gemeinsam „Kinder-Rechte in Leichter Sprache“ verfasst.

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