In erster Linie junge Menschen

Von: Dieter Eckert

 

Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit hat sich zu dem Vorschlag mehrerer Bundesländer positioniert, das Jugendwohnen gem. § 13 Absatz 3 SGB VIII neu zu regeln und minderjährige unbegleitete Geflüchtete (allein) durch die Jugendsozialarbeit zu fördern.
Mit Beschluss vom 28./29.10.2016 bitten die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder "die Bundesregierung im Dialog mit den Ländern, rechtliche Regelungen für die Betreuung von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen zu erarbeiten. Hierbei sollen die Steuerungs-möglichkeiten verbessert und die Kostendynamik begrenzt werden. Dabei soll auch die Leistungsart ‚Jugendwohnen´ bei den Vorschriften zur Jugendsozialarbeit nunmehr explizit beschrieben werden." Das BMFSFJ führt aus diesem Anlass heute ein Fachgespräch mit Ländern und zivilgesellschaftlichen Akteuren durch.
Für die Jugendsozialarbeit stellt der Kooperationsverbund Jugend-sozialarbeit dazu fest: Damit junge Geflüchtete Teilhabe-, Bildungs- und Ausbildungschancen tatsächlich wahrnehmen können, müssen ihnen die Angebote der Kinder- und Jugendhilfe insgesamt zur Verfügung stehen. Die Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII (und insbesondere auch das Jugendwohnen nach § 13 Absatz 3 SGB VIII) leistet notwendige Beiträge zur Integration junger Geflüchteter – aber sie ist kein Ersatz für erzieherische Hilfen. Die Bundesorganisationen der Jugendsozialarbeit sprechen sich entschieden gegen "Sonderregelungen" für junge Geflüchtete aus. Ebenso kritisieren sie die Absicht der protokoll-erklärenden Länder, dass sich die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe im Regelfall auf die Versorgung von Minderjährigen konzentrieren sollen. Stattdessen spricht sich der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit dafür aus, dass die Leistungen der Jugendsozialarbeit und des Jugendwohnens – auch für junge Volljährige – verbindlicher finanziert, abgesichert und flächendeckend umgesetzt werden.

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