AWO Blog

Familiennachzug - das ewige Warten

Forderungen der AWO für einen schnellen und unbürokratischen Familiennachzug

Für viele Geflüchtete ist ein Leben in der Familie nicht möglich. Sie wurden auf der Flucht vor Krieg und Verfolgung von ihren Familien getrennt. Ein Weg zurück in die Herkunftsländer wie Syrien, Afghanistan oder Eritrea ist auf Grund der unsicheren politischen Lage verwehrt. Eine zeitlich unabsehbare Trennung von Familienangehörigen bedeutet ein Leben in Angst und Sorge um die Angehörigen. Um als Familie wieder gemeinsam leben zu können, bleibt nur der Familiennachzug.

Die Familie ist ein geschütztes Menschenrecht, das gewahrt werden muss. Die Zusammenführung vor und während der Flucht getrennter Flüchtlingsfamilien ist rechtlich geboten, denn sie bietet emotionalen, sozialen und wirtschaftlichen Schutz. Bei Fortdauer einer Trennung von der Familie wächst in Anbetracht einer oft prekären Situation der zurückgebliebenen Familienmitglieder der Druck, die Familie gegebenenfalls auch unter Nutzung irregulärer und unsicherer Migrationsrouten zusammenzuführen.

Um diesen Gefahren, oft für Frauen und Kinder, zu begegnen, müssen die häufig zu hohen Hürden des Familiennachzugs abgebaut werden.

Seit dem Jahr 2016 sind in diesem Bereich gesetzliche Einschränkungen vorgenommen worden, und auch die Behördenpraxis gestaltet sich zum Teil deutlich restriktiver.

Die erste Hürde beginnt für viele Familien im Zugang zum Recht. Obgleich das deutsche Aufenthaltsrecht international Schutzberechtigten das Recht auf den Nachzug ihrer Familien gewährt und die Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG diesen Familien in vielerlei Hinsicht einen privilegierten Verfahrensablauf zuerkennt, haben viele Familien in der Praxis nur bedingten Zugang zu diesem Recht. Die Unmöglichkeit einer zeitnahen Ingangsetzung von Familiennachzugsverfahren durch überlange Wartezeiten auf Termine, Reisebeschränkungen und überlange Bearbeitungszeiten bei den Botschaften verzögern den Familiennachzug für viele Familien außerordentlich, zum Teil auf Jahre und machen die Herstellung der Familieneinheit mitunter unmöglich. Die zweite Hürde ist die Dokumentenbeschaffung und die fehlende oder erschwerte Möglichkeit der Glaubhaftmachung durch alternative Nachweise.

Diese Hürden müssen abgebaut werden, damit den Familien der Zugang zu ihren Rechten ermöglicht wird.

Für subsidiär Schutzberechtigte, vor allem aus Syrien, Afghanistan und Eritrea, wurde der Familiennachzug 2016 für zwei Jahre komplett ausgesetzt. Am 01. August 2018 trat die Neuregelung in Kraft, welche vorsieht, dass pro Monat maximal 1000 Menschen im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrer Familie nach Deutschland kommen dürfen. Dieses Kontingent wird seit der Einführung nicht einmal ausgeschöpft. Seit August 2018 wurden nur 19.056 Personen ein Visum erteilt. Dies liegt zum einen auch an dem ungleich komplizierten und arbeitsintensiven Verfahren, in dem drei Behörden insgesamt involviert sind. Laut Gesetzesbegründung sollten durch die Regelung ein Ausgleich zwischen der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit Deutschlands und den Interessen der Betroffenen an der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft geschaffen werden. Diese Interessenabwägung allein ist menschenrechtlich nicht zu rechtfertigen, zudem ging das Bundesinnenministerium zum damaligen Zeitpunkt von einem Nachzug von bis zu 300.000 Familienangehörigen aus. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) kam im Oktober 2017 dagegen auf eine Zahl von 50.000 bis 60.000 Nachzugsberechtigten auf der Grundlage einer Nachzugsquote von 0.28 pro subsidiär Schutzberechtigten. Diese Zahlen erscheinen realistischer in Anbetracht der tatsächlich erteilten Visa und der aktuellen Warteliste. Daher ist die Kontingentregelung als auch das Verfahren abzuschaffen.

Auch für Menschen mit einem Abschiebungsverbot, u.a. aus Afghanistan oder Irak, die bei der Rückkehr mit schwersten Menschenrechtsverletzungen wie erniedrigende Behandlung oder Verelendung konfrontiert sind, ist die Nachzugsoption stark eingeschränkt. Obwohl der Aufenthaltstitel nur erteilt wird, wenn die Ausreise in einen anderen Staat nicht möglich oder zumutbar ist und es faktisch häufig zu einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland kommt, besteht lediglich die Option, dass Ehepartner*innen oder minderjährigen Kindern ein Nachzug „aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ (§ 29 Abs. 3 AufenthG) gewährt wird. Damit sind die Hürden deutlich höher, als bei Menschen mit anderen Aufenthaltstiteln, wie beispielsweise Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Erwerbstätigkeit. Doch auch diesen Menschen sollte die Herstellung der Familieneinheit ermöglicht werden.

Unbegleitete schutzberechtigte Kinder stehen häufig vor schier unüberwindbaren Hürden, wenn sie Familienangehörige haben, die nach Deutschland nachziehen sollen. Ursächlich hierfür sind neben den viel beachteten Einschränkungen beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten vor allem auch die allgemeinen Regeln zum Geschwisternachzug. Denn sowohl subsidiär Geschützte als auch als Flüchtling anerkannte, allein reisende Kinder können nur ihre Eltern, nicht aber ihre minder- oder volljährigen Geschwister nachziehen lassen. Für die Familien bedeutet sie oft dramatische langfristige Familientrennung, die vor allem für die betroffenen Kinder eine gravierende psychische Belastung darstellen und ihre kindliche Entwicklung beeinträchtigen können.

Die Beziehung von Geschwistern untereinander ist aufenthaltsrechtlich vom Konzept der Kernfamilie nicht erfasst. Im Grundgesetz schützt Art. 6 das Recht auf Familie als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen Kindern und Eltern. Auch das Völkerecht schützt das Geschwisterverhältnis und unterstützt einen erweiterten Familienbegriff. Die Kinderrechtskonvention betrachtet die Familie als Grundeinheit der Gesellschaft und natürliche Umgebung für das Wachsen und Gedeihen aller ihrer Mitglieder, insbesondere der Kinder. Auch die Beziehung der Geschwister untereinander wird dabei in besonderem Maße als schutzwürdig betrachtet. Auch die europäische Menschenrechtskonvention schützt in Art. 8 EMRK die Beziehung der Geschwister untereinander. In den Rechtsakten zum gemeinsamen europäischen Asylsystem wird gleichfalls ein erweiterter Familienbegriff bevorzugt. Der derzeitige Reformvorschlag zur Dublin-Verordnung nimmt Geschwister gar in die Definition von Familienangehörigen auf, mit dem Ziel, dem menschenrechtlichen Rahmen zu entsprechen, die gefährliche Weiterwanderung von Kindern zu vermeiden und ihre Integration zu fördern. Auch das Asylgesetz, das BGB und das Jugendhilfegesetz gesteht minderjährigen Geschwistern eine besondere eigenständige Bindung zu.

Die EMRK die UN-Kinderrechtskonvention und Art. 6 GG begründen ein grundlegendes Recht, die Familieneinheit wiederherzustellen. Sollte die Herstellung in keinem anderen Land als Deutschland möglich sein, wird nach allen drei Instrumenten aus diesem Recht eine Verpflichtung für die deutschen Behörden, die Einreise zu gestatten. Dabei trägt besonderes Gewicht, wenn die Familie aufgrund von Flucht und Verfolgung auseinandergerissen wurde. Der UN-Kinderrechtsausschuss stellt auf Grund der herausragenden Bedeutung des Rechts auf Familie klar, dass Staaten alles in ihrer Macht stehende tun sollten, um Familien, inklusive der Geschwister, zusammenzuführen. Auch bei der Prüfung der Lebensunterhaltsicherung sollte dem Recht auf Familie daher besonderes Gewicht zukommen.

Das Leben im Familienverbund stellt gemäß der Kinderrechtskonvention eine zentrale Säule des Kindeswohls dar – insbesondere bei unbegleiteten Flüchtlingskindern auf Grund von deren besonderer Vulnerabilität. Das Kindeswohl ist nicht nur eine Negativabgrenzung zur Kindeswohlgefährdung, sondern soll die ganzheitliche Entwicklung des Kindes in physischer, geistiger, seelischer und sozialer Hinsicht gewährleisten. 

Die AWO tritt dafür ein, dass Familien, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus zusammenleben können und fordert:

  1. Subsidiär Schutzberechtigte und Flüchtlingen müssen rechtlich gleichgestellt werden. Dementsprechend muss der § 36a AufenthG gestrichen werden.
  2. Der Familiennachzug zu Menschen mit Abschiebungsverbot muss ermöglicht werden. Das nicht-privilegierte Nachzugsverfahren sollte für die für die Personengruppe der Menschen mit Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 AufenthG in jedem Fall zugänglich sein. Folglich ist eine Streichung der Personengruppe in § 29 Abs. 3 AufenthG vorzunehmen.
  3. 3. Die Warte- und Bearbeitungszeiten in den zuständigen Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden sind zu kürzen. Es ist sicherzustellen, dass Entscheidungen über Visaanträge bzw. Visumerteilungen spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Vorliegen der vollständigen Unterlagen erfolgen.
  4. Die Möglichkeit einer digitalen Beantragung von Visaanträgen muss ermöglicht werden und die Bearbeitung dieser innerhalb von wenigen Wochen erfolgen. Daneben soll es die Optionen auf eine Antragstellung bei persönlicher Vorsprache oder mittels Fax geben.
  5. Antragstellungen müssen auch mit unvollständigen Unterlagen akzeptiert werden und fehlende Unterlagen können nachgereicht werden. Können Dokumente nicht beschafft werden oder ist die Beschaffung unzumutbar, sind alternative Nachweise anzuerkennen und unverzüglich zu berücksichtigen.
  6. Von anerkannten Flüchtlingen darf die Kontaktaufnahme zum Verfolgerstaat nicht verlangt werden, da sie sich durch eine solche in Gefahr begeben. Dies gilt sowohl für in Deutschland internationalen Schutz erhaltenden Personen, als auch für in Drittstaaten anerkannte Flüchtlinge sowie subsidiär Schutzberechtigte.
  7. Minderjährige Geschwisterkinder dürfen nicht vom Familiennachzug ausgeschlossen werden. Es ist eine eigenständige Anspruchsgrundlage für den Nachzug minderjähriger Geschwister hier als Flüchtling anerkannter unbegleiteter Minderjähriger zu schaffen.

Die AWO begleitet die 12 Wochen bis zur Wahl unter dem Motto „Deutschland, Du kannst das!“ mit sozial- und gesellschaftspolitischen Forderungen an die kommende Bundesregierung. Dieser Beitrag gehört zur Themenwoche „Miteinander Füreinander“. Mehr dazu unter: awo.org/bundestagswahl-2021.

Empfehlen Sie diese Seite weiter:

Laden...

© 2024 AWO Bundesverband e.V...