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Von: Claudia Pohl
Nach § 45b Abs. 4 SGB XI sind die Landesregierungen ermächtigt, das Nähere über die Anerkennung der niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote einschließlich der Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssicherung der Angebote zu bestimmen.
Hierzu hat der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. Empfehlungen zur Qualität von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten gemäß § 45b Abs. 4 SGB XI erarbeitet.
Die Empfehlungen, die sich vorrangig an die Verordnungsgeber richten, stellen einen Beitrag zur praxisgerechten Umsetzung der zusätzlichen Entlastungsangebote und zur Gewährleistung einer hinreichenden Qualität der niedrigschwelligen Angebote dar.