Bioethik
Erfurter Erklärung

Erfurter Erklärung der Arbeiterwohlfahrt zur Bioethik - beschlossen vom Bundesausschuß der Arbeiterwohlfahrt, Erfurt, im Oktober 1998

1. Gesellschaftliche Teilhabe behinderter Menschen

"Die Würde des Menschen ist unantastbar." "Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, ..." "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit." "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." Diese Prinzipien des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sind geboren aus der Idee der Gleichheit aller Menschen und ihrem Recht auf gesellschaftliche Teilhabe.

In einer gesellschaftlichen Realität, in der sich Handeln in den utilitaristischen Kategorien von meßbarem Erfolg bewegt, geraten die Wertorientierungen des Grundgesetzes an Grenzen, wenn der einzelne Mensch seinen Sinn nicht über seine Existenz an sich, sondern über seine Nützlichkeit erfährt. Ein Umgang mit behinderten und kranken Menschen, der sich an Kriterien der ökonomischen Verwertbarkeit und Nützlichkeit orientiert, verstößt gegen grundlegende Wertorientierungen unserer Gesellschaft.

Übersehen wird dabei, daß Behinderungen nicht nur als individuelle Schädigung und Funktionsbeeinträchtigung zu verstehen sind, sondern immer im Zusammenhang stehen mit sozialen und gesellschaftlichen Bedingungen, die beschränkenden und ausgrenzenden Charakter haben.

Die utilitaristischen Tendenzen in unserer Gesellschaft sind auch Ausdruck einer Verdrängung leidbetonter Themen wie Behinderung, Krankheit und Tod. Jeder Mensch wird jedoch im Laufe seines Lebens konfrontiert mit Behinderung und Krankheit, Sterben und Tod. Denn menschliches Leben orientiert sich auch in unserer nachindustriellen Leistungs- und Erfolgsgesellschaft nicht nur an Glück, Sicherheit, Leistung - menschliches Leben beinhaltet auch Beeinträchtigung, Versagen und Endlichkeit.

2. Bioethik als Heilsverkündung

Das Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin des Europarates vom 19. 11. 1996 (Biomedizin-Konvention) beschreibt einen Rahmen von Mindeststandards zum Schutz der menschlichen Würde bei biomedizinischen Eingriffen und Forschungen.

Diese Standards liegen jedoch unterhalb der Schutzbestimmungen des Grundgesetzes. Sie sollen fremdnützige Forschung an nicht einwilligungsfähigen Menschen, verbrauchende Embryonenforschung und Eingriffe in die menschliche Keimbahn ermöglichen und stellen damit zentrale ethische Grundwerte unserer Gesellschaft in Frage.

Das Weltbild, das sich in der Bioethik-Konvention widerspiegelt, geht dabei von einer Verabsolutierung des "perfekten Menschen" aus und stellt die Sorge und die Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber den schwer erkrankten und behinderten Mitgliedern der Gesellschaft in Frage. Das bioethische Verständnis stellt das Lebensinteresse des Einzelnen und die volkswirtschaftlichen Interessen der Gemeinschaft gegeneinander. Menschliches Leben wird Kosten-Nutzen-Erwägungen (in Forschung, Therapie und Diagnose) ausgesetzt und das Lebensrecht von Menschen mit Behinderungen in Frage gestellt. Dies kann letztlich zur Rechtfertigung eugenischer Maßnahmen zur Erreichung ausschließlich ökonomischer Ziele führen und damit die utilitaristischen Tendenzen in unserer Gesellschaft weiter verschärfen.

Der mit der Gentechnologie zu erwartende medizinische Fortschritt bei Gesundheitsleistungen und mögliche verbesserte Heilungschancen sind zu begrüßen. Allen Menschen ist dabei gleicher Zugang zu diesen Entwicklungen zu gewähren.

Die Arbeiterwohlfahrt warnt jedoch davor, daß durch ökonomische Setzungen und nicht ausreichend kontrollierte Wissenschaft Leben in Frage gestellt wird. Die Vielgestaltigkeit des Lebens muß erhalten bleiben. Autonomie und Selbstbestimmung der Individuen muß gewährleistet werden. Das mechanististische Modell vom Menschen, das der naturwissenschaftlichen Genforschung in der Regel zugrunde liegt, bildet für die Arbeiterwohlfahrt nicht die Realität ab. Ziel darf es daher nicht sein, Andersartigkeit über Eingriffe in das Genom zu eliminieren, sondern diese lebenswert zu machen. Andersartigkeit ist ein unveräußerlicher Wert des Lebens, den unser Grundgesetz garantiert. Dies zu vermitteln ist Aufgabe einer Humanwissenschaft, die den sozialmedizinischen und sozialtherapeutischen Angeboten der Arbeiterwohlfahrt zugrunde liegt.

Die Arbeiterwohlfahrt fordert die Bundesregierung auf, die Menschenrechtskonvention zur Bio-Medizin in der vorgelegten Form nicht zu unterzeichnen. Eine Konvention zum Schutz der Menschenwürde kann nur auf der Basis der Normen des deutschen Grundgesetzes akzeptiert werden. Die Unterzeichnung der Konvention kann nur erfolgen, wenn alle Protokolle vorliegen und veröffentlicht sind, sowie die Zustimmung der Bundesregierung finden.

3. Recht auf Leben

Die kulturell gewachsenen ethischen Vorstellungen von Leben und Tod, vom Wert des Lebens und vom Lebensrecht geraten angesichts der Fortschritte in Biologie und Medizin ins Wanken. Die über die Gentechnologie eröffneten Möglichkeiten zwingen zu neuen Grenzziehungen durch den Menschen. Vor diesem Hintergrund ist auch das Vertrauen in die grundgesetzlich geschützte Unantastbarkeit des Lebens durch den Zugriff einer Biomedizin nicht mehr gewährleistet.

Der gesellschaftliche Wertewandel, institutionelles Handeln wie auch die Verrechtlichung in der Medizin führen immer öfter Entscheidungssituationen für einzelne Menschen herbei, denen diese oft nicht mehr gewachsen sind. Dieser Rahmen schränkt die Entscheidungsfindung und -freiheit ein. Beispiele dafür sind die inzwischen obligatorischen vorgeburtlichen Untersuchungen im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge, bei denen im Falle einer zu erwartenden - aber kaum zum Zeitpunkt der Schwangerschaft in ihren Auswirkungen zu klärende - Behinderung des Kindes ein Schwangerschaftsabbruch nahegelegt wird. Viele Frauen verstehen die Anwendung dieser Möglichkeiten als eine Erweiterung ihrer Selbstbestimmung und nehmen nicht wahr, daß sie damit auch einem erhöhten gesellschaftlichen Erwartungsdruck unterliegen.

Der Forschungsschutz des jetzt noch geltende Embryonenschutzgesetz wird durch das Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin bedeutungslos. Das Haftungsrecht gegenüber ärztlicher Beratung und Leistung kann sich langfristig zu einem Durchsetzungsinstrument für Eugenik entwickeln. Diesen Gefahren und der zum Teil schon umgesetzten Praxis gilt es Einhalt zu gebieten.

4. Menschenwürdiges Leben

Jeder Mensch hat ein Recht auf ein selbstbestimmtes Leben in Würde. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit steht jedem Mitglied unserer Gesellschaft zu.Die defektorientierte Sichtweise der Biomedizin bemißt den Wert des Menschen über das Vorhandensein oder Fehlen bestimmter Eigenschaften. Eine solche Grundhaltung gefährdet die integrativen, fördernden und unterstützenden Hilfen der Gesellschaft gegenüber behinderten Menschen und ihren Angehörigen, die Voraussetzung sind für ein selbstbestimmtes Leben.

Eine Rationierung von Gesundheitsleistungen lehnt die Arbeiterwohlfahrt ab. Menschen mit Behinderungen müssen gleichwertige medizinische Hilfen erhalten wie Nichtbehinderte. Gleichzeitig müssen nicht einwilligungsfähige Menschen wirksam vor Organentnahmen und fremdnütziger Forschung geschützt werden.

Auch Nutzungen gentechnologischer Anwendungen, die in soziale Rechte behinderter und nichtbehinderter Menschen eingreifen, lehnt die Arbeiterwohlfahrt ab. Insbesondere Genomanalysen im Zusammenhang mit Arbeits- oder Versicherungsverhältnissen sind grundsätzlich zu untersagen.

5. Sterben als Teil des Lebens

Ein würdevolles Sterben erfordert neben dem Angebot einer individuellen Unterstützung und Pflege auch die Sicherheit darüber, daß niemand das Recht hat, aktive Maßnahmen mit dem Ziel der vorzeitigen Beendung des Lebens zu treffen. Kosten- und Nutzenüberlegungen über den Lebenswert von unheilbar kranken und sterbenden Menschen lehnt die Arbeiterwohlfahrt ab.

Bei Sterbenden dürfen, wenn es dem erklärten Willen dieses Menschen entspricht, im Rahmen passiver Sterbehilfe lebenserhaltende Maßnahmen abgebrochen oder unterlassen werden.

6. Selbstverpflichtung der Arbeiterwohlfahrt

Als Sachwalter der betroffenen Menschen wird sich die Arbeiterwohlfahrt dafür einsetzen, daß sich Rahmen- und Lebensbedingungen, Rechtsprechung und Verwaltungshandeln an sozialen, therapeutischen und sozialmedizinischen Überlegungen ausrichten. Einen biomedizinischen Ansatz bettet die Arbeiterwohlfahrt in ihre sozialpädagogische Gesamtkonzeption ein.

In ihrer Arbeit als Träger von Einrichtungen und Diensten für Menschen mit Behinderungen, verpflichtet sich die Arbeiterwohlfahrt auf der Basis der Aussagen dieser Erklärung zur gemeindenah organisierten Behindertenhilfe, die auf Beteiligung, Integration und Selbstbestimmung ausgerichtet ist. Dabei mißt sie der Förderung der Selbsthilfe der Betroffenen als sozialpädagogischem Ansatz zentrale Bedeutung zu.

Die Arbeiterwohlfahrt setzt sich dafür ein, daß der Zugriff der Bioethik auf behindertes Leben verhindert wird. Sie wird sich im Rahmen der öffentlichen Meinungsbildung für Integration und Selbstbestimmung behinderter Menschen einsetzen und sich gegen somatisch-medizinische, defektorientierte oder gar ökonomische Sichtsweisen wenden.

Bundesausschuß der Arbeiterwohlfahrt
Erfurt, Oktober 1998