Gesetzliche Betreuung

...und wenn ich meine Angelegenheiten mal nicht (mehr) selbst regeln kann?

Eine gesetzliche Betreuung hilft, das Leben wieder in geordnete Bahnen zu bekommen.

Für Menschen, die aufgrund einer psychischen Krankheit, geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu regeln, kann eine rechtliche Betreuung eingerichtet werden. Die Einrichtung einer Betreuung ist nachrangig, d.h. es wird zunächst geprüft, ob andere Hilfsmöglichkeiten ausreichend sind, wie z.B. ob Vollmachten bestehen oder soziale Dienste entsprechende Unterstützung bieten können.

Das Betreuungsgesetz ist am 01.01.1992 in Kraft getreten und hat das Recht der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige ersetzt. Es hat erhebliche Verbesserungen für die Betroffenen mit sich gebracht und ihre Rechte weitreichend gestärkt. Seit Bestehen des Betreuungsrechts kann niemand mehr entmündigt werden. Die Geschäftsfähigkeit bleibt grundsätzlich erhalten.

Das Betreuungsrecht regelt, ob und in welchem Umfang eine Betreuung eingerichtet wird und wer diese übernehmen kann. Es können ehrenamtliche oder professionell tätige Betreuer bestellt werden. Des Weiteren wird die voraussichtliche Dauer der Anordnung geregelt. Eine Betreuung kann jederzeit wieder aufgehoben werden, wenn diese – z.B. aufgrund einer Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes - nicht mehr erforderlich ist. Die Aufgabenkreise, wie z.B. Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht oder Wohnungsangelegenheiten bestimmen konkret, in welchen Bereichen der Betreuer tätig sein soll.

Die Wünsche des Betroffenen und dessen Wohlergehen stehen im Vordergrund. Ziel ist es, den hilfsbedürftigen Menschen größtmöglichen Schutz zu bieten, aber auch ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung. Die Tätigkeiten des Betreuers werden durch das zuständige Vormundschaftsgericht kontrolliert. Weitreichende Maßnahmen, wie z.B. die Veräußerung eines Grundstücks, freiheitsentziehende Maßnahmen oder Operationen, mit denen besondere Gefahr verbunden ist, bedürfen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.

Die MitarbeiterInnen der mehr als 100 Betreuungsvereine der AWO übernehmen rechtliche Betreuungen. Außerdem beraten und begleiten sie ehrenamtliche BetreuerInnen und bieten Fortbildungen an.

Die Betreuungsvereine der AWO als PDF zum Download

Kontakt Bundesverband

Sabine Weisgram
Tel.: 030/26309-156
Fax: 030/26309-32156
E-Mail: mailto:sabine.weisgram[at]awo.org